Abitur 2020 - PVS 2023

Philologenverband Sachsen e.V.
Berufsverband für Gymnasiallehrer
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Abitur 2020

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Update:
Für die am 22. April 2020 stattfindende Abiturprüfung besteht für die Schülerinnen und Schüler keine Verpflichtung eine Atemschutzmaske zu tragen. Den Schülern ist das Tragen der Maske freizustellen und nicht anzuweisen.

Mögliche Anordnung einer Maskenpflicht durch Schulleiter im Rahmen ihres Hausrechts
Beim Schulbesuch generell Im Allgemeinen könnte ein Schulleiter das Tragen einer Maske während des Schulbesuch im Rahmen des Hausrechts anordnen, wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, d. h. die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinn) ist.
Das dauernde Tragen einer Maske während des Schulbesuchs ist körperlich einschränkend, so dass die Schulleiter auf verpflichtende Anordnungen verzichten sollten. Den Schülern sollte das Tragen der Maske freigestellt bleiben. Aufgrund der Schulpflicht ist es nicht möglich, einen Schüler, der keine Maske trägt, wirksam vom Unterricht auszuschließen.
Bei Prüfungen Die gleichen Grundsätze gelten auch für Prüfungen, wobei die Erforderlichkeit und Angemessenheit einer verpflichtenden Anordnung noch kritischer zu bewerten ist. Wie im Erlass zu den Abiturprüfungen bereits deutlich wurde, besteht während der Prüfung die Pflicht der Schule, die von Seiten des SMS vorgegebenen Vorschriften der Hygiene einzuhalten (Anlage 3 der Allgemeinverfügung vom 17.4.2020). Diese Vorschriften beziehen sich vornehmlich auf das Abstandsgebot und die Einhaltung einer gesteigerten Hygiene der Hände.
Es ist davon auszugehen, dass dies wirkungsvolle Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Schüler bei Prüfungen sind und diese im Hinblick auf das gewünschte Regelungsziel – die Verbreitung des Virus zu stoppen – auch verhältnismäßig sind. Während der schriftlichen Prüfung ist ein näherer Kontakt zu anderen Prüfungsteilnehmern ausgeschlossen, was die Ansteckungsgefahr so gut wie ausschließt. Zudem kann die Maske für den Prüfungsteilnehmer während der Prüfung hinderlich werden. Prüfungsrechtlich wäre dies eine Beeinträchtigung, die auch unter dem Aspekt der Anfechtung des Prüfungsergebnisses zu betrachten ist. Das Tragen einer Maske könnte die Leistungsfähigkeit des Prüfungsteilnehmers während der Prüfung herabsetzen. In Fällen, in denen sich der Prüfungsteilnehmer dieser Erschwernis nicht freiwillig ausgesetzt hat, könnte die Prüfungsbehörde verpflichtet sein, die Prüfung ohne die Erschwernis wiederholen zu lassen. Dies kann vermieden werden, wenn es keine verpflichtende Anordnung gibt, eine Maske zu tragen.
In mündlichen Prüfungen tritt die störende Wirkung der Maske zudem dadurch hervor, dass sie das Sprechen beeinträchtigt und damit auch geeignet ist, die ohnehin vorhandene Nervosität oder Prüfungsangst der Prüfungsteilnehmer weiter zu steigern. Im Ergebnis wäre die Pflicht zum Tragen einer Maske während der Prüfung daher nicht verhältnismäßig. Die in Sachsen geltende Maskenpflicht bezieht sich auf Bereiche, in denen sich Menschen wie im öffentlichen Nahverkehr oder beim Einkaufen „unkontrolliert“ begegnen. Dies ist mit Prüfungen aufgrund der organisatorischen Vorkehrungen an den Schulen während der Prüfungsverfahren jedoch nicht vergleichbar.
Allgemeine Hinweise
  • Erforderliche Aushänge zur Durchführung von Prüfungskonsultationen und zur Prüfungsorganisation sind den Schülerinnen und Schülern vorab elektronisch zur Kenntnis zu geben und an mehreren Stellen im Schulhaus auszuhängen.
  • Die Schülerinnen und Schüler werden am ersten Tag des Betretens des Schulgebäudes aktenkundig über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstand halten bzw. Husten­und Nieshygiene informiert.
  • Am Vortag jeder Konsultation oder Prüfung werden die Räume und insbesondere die Tische professionell gereinigt.
  • An zentralen Stellen im Schulgebäude werden Desinfektionsmittel bereitgestellt.
  • Auf dem Schulgelände und im Schulgebäude wird durch Aufsichten sichergestellt, dass sich dort nur direkt an Konsultationen oder Prüfungen beteiligte Personen aufhalten und die Mindestabstände eingehalten werden.
  • Nur Schülerinnen und Schüler ohne respiratorische (die Atemwege betreffende) Symptomatik dürfen die Schule betreten. Der Zugang wird kontrolliert. Nach Betreten des Gebäudes ist zu sichern, dass sich jeder Schüler umgehend die Hände wäscht und desinfiziert.
  • Schüler, die zu einer Risikogruppe gehören, melden dies bei ihrer Schule telefonisch oder elektronisch vorab rechtzeitig an. Sie können das Schulgebäude entweder durch einen gesonderten Eingang oder zu einer bestimmten Zeit einzeln betreten und ggf. die Prüfung in einem eigenen Raum absolvieren.
Bei der Durchführung der Prüfungen sind folgende Maßgaben einzuhalten bzw. durchzusetzen:
  • Alle Lehrkräfte stehen als Prüfungsaufsicht zur Verfügung. Der Einsatz von Lehrkräften, die zu den Personen mit einem erhöhten Risiko gehören, ist möglichst zu vermeiden oder nur mit äußerster Sensibilität und unter strengster Einhaltung aller Sicherheitsvorkehrungen möglich. Die Lehrkräfte sind aufgefordert, dies bei der Schulleitung anzuzeigen. Die Schulleitung wird gebeten, im Einvernehmen mit der betroffenen Lehrkraft eigenverantwortlich geeignete Vorgehensweisen abzustimmen. Es wird auf das Schreiben an alle Schulleiter zum Gesundheitsschutz der Lehrkräfte im Zusammenhang mit den Abschlussprüfungen und der Teilöffnung von Schulen vom 15. April 2020 verwiesen.
  • Vor Prüfungsbeginn und nach dem Ende der Prüfung ist durch Aufsicht führende Lehrkräfte die Einhaltung der Mindestabstände sowohl im Schulgebäude als auch auf dem Schulgelände durchzusetzen.
  • Für die Durchführung der Prüfungen sind ausreichende Mindestabstände zwischen den Arbeitsplätzen zu gewährleisten. Dazu sind entsprechend viele bzw. große Prüfungsräume bereitzuhalten.
  • Während des Tages ist eine regelmäßige Belüftung der Prüfungsräume einzuplanen und sicherzustellen. Alle Türen bleiben geöffnet, damit die Türklinken nicht angefasst werden müssen.
  • Die Prüfungsaufgaben werden auf den Plätzen ausgelegt, bevor die Prüflinge den Raum betreten. Es wird empfohlen, beim Verteilen der Bögen Handschuhe zu tragen.
  • Für die Toilettenbenutzung sind Laufwege durch die Schule auszuweisen, die Begegnungen verhindern. Die Toilettenräume werden vor und nach jeder Prüfung eingehend gereinigt. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass genügend Seife und Papierhandtücher vorhanden sind.
  • Vor den Toiletten werden Wartebereiche eingerichtet. Eine Aufsichtsperson stellt sicher, dass sich Prüflinge bei den Toilettengängen nicht begegnen.
  • Ausreichende Abstände sind auch während der praktischen Prüfungsteile in den Naturwissenschaften zu sichern. Es wird empfohlen, vor dem Betreten der Räume Einmalhandschuhe anzuziehen. Diese sollten erst nach dem Verlassen des Raumes ausgezogen und entsorgt werden. Bei Bedarf sind Gegenstände, Geräte und Oberflächen zwischenzeitlich zu desinfizieren. Für den erhöhten organisatorischen Aufwand können in den Leistungs- und Grundkursfächern Biologie, Chemie und Physik zusätzlich insgesamt 60 Minuten Zeit zur Auswahl der Aufgabe und zur Einrichtung des Experimentierplatzes gewährt werden. In den Räumen für experimentelle Tätigkeiten sind maximal 5 Prüfungsteilnehmer gleichzeitig zu planen. Einer der Aufsicht führenden Lehrer darf der prüfende Fachlehrer sein.
  • In den praktischen Prüfungsteilen der neuen Fremdsprachen ist ein ausreichender Abstand zwischen den Gesprächspartnern und zum prüfenden Fachlehrer einzuhalten. Gleiches gilt für den Abstand zwischen den Mitgliedern der Fachprüfungskommission. Zu gewährleisten ist, dass während des Gesprächs - trotz des o. g. Abstandes - jedem Prüfungsteilnehmer Einsicht in das Material seines Gesprächspartners ermöglicht wird. Vor Prüfungsbeginn ist ein Aufgabensatz zu kopieren.
  • § 57 Absatz 5 Satz 1 SOGYA ist entsprechend für den Fall anzuwenden, dass der praktische Prüfungsteil in den Fächern Sport und Musik wegen Nichtgewährleistung des Infektionsschutzes nicht durchgeführt werden kann. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
  • Die Prüflinge müssen das Schulgelände sofort nach der Prüfung verlassen.

Besonderheiten
  • Die Teilnahme am Ersttermin ist für die Prüfungsteilnehmer freiwillig. Auf ein ärztliches Attest wird beim Ersttermin in diesem Jahr verzichtet. Es genügt eine schriftliche Erklärung, dass eine Teilnahme nicht erfolgen kann. Diese Erklärung muss vor Beginn der Prüfungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingereicht werden. In diesem Fall sind die Nachschreibetermine verpflichtend. Die Schulen werden gebeten, die Prüflinge darüber zu informieren, dass sie bei Nichtteilnahme am Ersttermin dies mindestens zwei Werktage vor dem jeweiligen Prüfungstag der Schule elektronisch, schriftlich oder fernmündlich mitteilen, spätestens jedoch am Prüfungstag vor Prüfungsbeginn.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass am jeweiligen Prüfungstag im Schulportal über die Aufgabenbestellung für die Nachtermine fortlaufend zu melden ist, welcher Bedarf an Prüfungsmaterialien des jeweiligen Faches an der Schule besteht. Somit wird erfasst, wie viele Schüler am Ersttermin teilgenommen haben bzw. wie viele Schüler gemäß Erlass vom 9. April 2020 spätestens am Prüfungstag vor Prüfungsbeginn ihre Nichtteilnahme mitgeteilt haben. Eine Gesamtmeldung am 11. Mai 2020 ist nicht ausreichend.
  • Schülerinnen und Schüler, die aus einem wichtigen Grund an der Prüfung zum Zweittermin nicht teilnehmen konnten und die Prüfung nicht nachholen möchten, können auf Antrag die Jahrgangsstufe wiederholen und die Abiturprüfung im Anschluss daran ablegen. Diese Prüfungsteilnehmer haben dies beim Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses bis zum 18. Juni 2020 zu beantragen. Die Wiederholung dieser Jahrgangsstufe wird nicht auf die Verweildauer angerechnet.
  • Die Festlegung der Zweit- und Drittkorrektoren sowie eine Organisation der Übergabe erfolgt durch den Prüfungsausschussvorsitzenden.
  • Die Festlegung der Zweit- und Drittkorrektoren sowie eine Organisation der Übergabe erfolgt durch den Prüfungsausschussvorsitzenden.
  • Die Übergabe der Prüfungsunterlagen ist mit dem LaSuB vorab abzustimmen, wenn dies an der Schule nicht sichergestellt werden kann.
  • Alle Lernbereiche des jeweiligen Lehrplans können mögliche Prüfungsinhalte enthalten. Da die Lehrkräfte über die Verteilung der zu behandelnden Lerninhalte selbst entscheiden, kann nicht pauschal festgestellt werden, welche konkreten Lerninhalte im Zusammenhang mit den Schulschließungen im regulären Unterricht ggf. nicht mehr erarbeitet werden konnten. Die Lehrkräfte haben aus diesem Grund Aufgaben zur Übung sowie Lernaufträge für das Selbststudium/Selbstlernen so zusammengestellt, dass ggf. fehlende Lerninhalte kompensiert werden, sodass die Schülerinnen und Schüler unter den gegebenen Bedingungen bestmöglich auf die Prüfungen vorbereitet sind. Die Bewertung der Abiturprüfungen ist aber gerade an diesen Stellen mit besonderem Augenmaß und hoher Sensibilität unter Berücksichtigung der gegebenen Lernsituation vorzunehmen, um eine ansonsten drohende Benachteiligung der betreffenden Schülerinnen und Schüler möglichst zu vermeiden. Eine Abstimmung zwischen den Korrektoren, jedoch nur aus notwendigen inhaltlichen Gründen, ist erforderlich, wenn dies der angemessenen Bewertung der Prüfungsleistung dient. Dies kann z. B. durch eine bei der Bewertung zu berücksichtigende Sachinformation des Erstkorrektors an den Zweit- und ggf. an den Drittkorrektor geschehen. Sachinformationen dürfen jedoch keine Angaben zur konkreten Vergabe von Bewertungseinheiten oder zur erteilten Punktzahl enthalten. Die Anzahl und Zuordnung der Bewertungseinheiten darf nicht verändert werden.
  • Für besondere Härtefälle, die im Ergebnis der Abiturprüfungen auftreten, wird eine Beratungsstelle im Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) eingerichtet, an die sich Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte bei Fragen und Problemen wenden können.
  • Der Prüfungszeitraum der Termine für die mündliche Abiturprüfung beim Zweittermin (bisheriger Nachtermin) kann in Eigenverantwortung der Schule und in Abstimmung mit dem LaSuB erweitert werden. Dies und eine Regelung für den Zweiten Nachtermin werden in einem Erlass rechtzeitig geregelt.

Konsultationen im Vorfeld der Prüfungen
Bei Veranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen und zur Sicherung von Ergebnissen des Kurshalbjahres 12/11 bzw. 13/11 sind die genannten Maßnahmen, insbesondere die Einhaltung ausreichender Abstände analog anzuwenden. Gegebenenfalls müssen Kurse geteilt und zu verschiedenen Zeiten in die Schule bestellt werden.

  • Konsultationen sind kein Regelunterricht im Kursverband.
  • Sie werden in Kleingruppen unter Einhaltung der Mindestabstände organisiert.
  • Unabhängig von der Nutzung des Erst- oder Zweittermins werden Konsultationen pro Fach angeboten.
  • Diese Regelungen sind in Analogie bei mündlichen Prüfungen umzusetzen.





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