Freistellung für Schutzimpfung - PVS 2023

Philologenverband Sachsen e.V.
Berufsverband für Gymnasiallehrer
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Freistellung für Schutzimpfung

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Mitteilung aus dem Sächsischen Ministerium für Kultus zur Freistellung für Schutzimpfungen
aus gegebenem Anlass wurde heute noch einmal darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV), deren Geltungsdauer zz. bis 19. März 2022 befristet ist, der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen hat, sich während der Ar­beitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
Beschäftigte haben danach einen Anspruch auf Freistellung vom Dienst zur Wahrnehmung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.
Diese Regelung gilt selbstverständlich auch für die Lehrkräfte und das sons­tige pädagogische Personal im sächsischen Schuldienst (Tarifbeschäftigte und Beamte). Sie bezieht sich nicht nur auf die ersten beiden Schutzimpfun­gen, sondern auch auf die dritte, sog. Booster-Impfung.
Ausreichend für die Arbeitsbefreiung ist eine mündliche Glaubhaftmachung des Impftermins bei der Schulleitung.






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