offener Brief
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Sehr geehrter Herr Staatsminister Piwarz,
in den Herbstferien haben wir aus verschiedenen Presseverlautbarungen erfahren, dass zum Januar 2019 in Sachsen das Beförderungsamt E 13 plus Zulage eingeführt werden soll, die allen Lehrkräfte in der Entgeltstufe E13 eine Zulage zur Verringerung des Einkommensunterschiedes zu den verbeamteten Lehrkräften gewähren soll.
Bei genauerer Betrachtung stellen wir jedoch mit Unverständnis fest, dass die Gruppe der Leistungsträger an den Gymnasien nicht berücksichtigt wurde. Die nach einem Auswahlverfahren gemäß Artikel 33 (2) GG ausgewählten und aufgrund ihrer daraus abgeleiteten Aufgaben in die E14 und die E15 eingruppierten Oberstufenberater, Fachberater und Fachleiter sowie angestellten stellvertretende Schulleiter bilden die mittlere Führungsebene jedes Gymnasiums bzw. in der Schulaufsicht. Dieser Personenkreis wird mit speziellen Aufgaben durch den Schulleiter sowie des Landesamtes für Schule und Bildung (LaSuB) beauftragt und unterstützt damit die reibungslose organisatorische und inhaltliche Entwicklung der Gymnasien.
So sind die Oberstufenberater in die Beratung von Schülern und Eltern bei der Kurswahl in der Oberstufe, der Kursbildung, den reibungslosen Ablauf der zentralen Abiturprüfungen mit schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie der Planung und Koordinierung von Klausurterminen eingebunden. Seit einigen Jahren müssen sie zudem die ständig veränderten gesetzlichen Grundlagen (Schulgesetz, SOGYA, VwV Durchführung Oberstufe und Abiturprüfung) umsetzen.
Fachberater unterstützen die Gymnasialabteilungen der LASUB – Standorte bei der Qualitätssicherung und -entwicklung ihrer Unterrichtsfächer, beraten Schulleitungen und Kollegen mehrerer Gymnasien, sind in der Lehreraus- und Lehrerfortbildung aktiv und unterstützen die Integration von Seiteneinsteigern. Neben diesen umfangreichen und komplexen Aufgaben erarbeiten Fachberater die nach Veränderungen der Stundentafel notwendigen neuen Lehrpläne und werden diese in kürzester Zeit im Kollegenkreis auch implementieren müssen.
Fachleiter beraten die Lehrkräfte ihres Fachbereichs in fachlichen und pädagogischen Angelegenheiten und bei unterrichtsorganisatorischen Fragen und unterstützen die Schulleiter insbesondere bei der Erarbeitung von Konzeptionen zur Qualitätsentwicklung (insbesondere des fächerverbindenden Unterrichts und des Profilunterrichts), bei der Beschaffung und beim Einsatz von Lehr- und Lernmitteln sowie in Prüfungsangelegenheiten (siehe zu den vielfältigen Aufgaben auch: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10109-VwV-Fachleiter-Fachberater).
Die Erfüllung der übertragenen und daraus resultierenden Aufgaben sowie die damit verbundenen Erfahrungen in der Personalführung befähig(t)en viele Kollegen dieses Personenkreises, (zukünftig) Führungsaufgaben als stellvertretende Schulleiter und Schulleiterinnen (auch vertretungsweise) wahrzunehmen.
Problematisch ist, dass dieser Personenkreis bei der jetzt geplanten Einführung eines Beförderungsamtes plus Zulage keine Berücksichtigung findet! Dies führt aufgrund des in der Vergangenheit mit der Tätigkeit oftmals einhergehenden hohen Engagements der Kollegen zu einer zunehmend hohen Frustration, Resignation und Unzufriedenheit, zumal die dieser Personengruppe gewährten Anrechnungsstunden nur unzureichend die geleistete Arbeit ausgleichen.
Verstärkt wird diese Ungleichbehandlung weiterhin durch die Kenntnis, dass nach einer mit dem HPR ausgehandelten Besoldung von Lehrkräften des oben genannten Personenkreises in die A14 auch hier ein erheblicher Unterschied in der Einkommenssituation verbunden ist. Die Möglichkeit, ähnlich wie stellvertretenden Schulleitern eine Funktionsstelle zu erhalten und damit in die A14 eingruppiert zu werden, wurde diesen Kollegen seit Jahren verwehrt.
Aufgrund des Abstandsgebotes zwischen den einzelnen Entgeltgruppen des TV-L fordern wir Sie daher auf, auch den betroffenen Personenkreis der Kollegen ein Beförderungsamt E 14 plus Zulage auszureichen oder eine adäquate Amtszulage zu gewähren, die den Ansprüchen einer gerechten Würdigung der Leistungen genügt. Die Richter des Bundesarbeitsgerichtes stellten in ihrer Entscheidung fest (5 AZR 240/13), dass mit einer höherwertigen Tätigkeit beschäftigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer das tarifliche Mindestabstandsgebot einhaltenden Vergütung haben. Die Ernennung in eine höherwertige Position beinhalte bei beiderseitiger Tarifgebundenheit die arbeitsvertragliche Zusicherung, diesen Status durch Zahlung einer der Tarifentwicklung und gegebenenfalls einer tarifvertraglichen Abstandsklausel entsprechenden außertariflichen Vergütung zu erhalten.
Wir fordern für die Entgeltgruppen ab E14 TV-L ebenfalls Beförderungsämter plus Zulage auszubringen, um den betreffenden Kollegen die notwendige Wertschätzung entgegenzubringen. Wir möchten Sie bitten, uns umgehend in Kenntnis zu setzen, welche Maßnahmen Sie in dieser Angelegenheit ergreifen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Langer
Vorsitzender des Sächsischen Philologenverbandes