Rechtliche Informationen
Aktuelles
Die Sächsische Staatskanzlei hat für alle Bediensteten der Landesverwaltung im Zusammenhang mit Coronainfektionen Hinweise erstellt, in denen rechtlichen Regelungen Maßnahmen für verschiedene Fallgestaltungen (Erkrankung, Quarantäne, Schließung von Einrichtungen etc.) ausführlich dargestellt werden.
Diese Regelungen gelten auch für Lehrkräfte. Die wichtigsten Regelungen:
1. Rückkehr aus einem vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet bewerteten Gebiet
2. Erkrankung der LehrkraftVerbeamtete Lehrkräfte sind vom Schulleiter nach Hause zu schicken (freizustellen), wenn sie sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Der Besoldungsanspruch bleibt grundsätzlich bestehen, sofern die Lehrkraft das Fernbleiben vom Dienst nicht schuldhaft selbst verursacht hat, weil sie z. B. in eine Region eingereist ist, die vor der Einreise als Risikogebiet eingestuft wurde.Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte werden die oben genannten Regelungen entsprechend angewendet.
Bei Erkrankung einer Lehrkraft gelten die Regelungen über Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. Fortzahlung der Besoldung im Krankheitsfall.
3. Die Lehrkraft wird unter Quarantäne gestellt
Tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die einem Tätigkeitsverbot i. S. v. § 31 Infektionsschutzgesetz unterliegen oder unter häusliche Quarantäne gestellt sind, erhalten Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen. Verbeamtete Lehrkräfte behalten grundsätzlich ihren Anspruch auf Besoldung.
4. Schließung der Schule
Sofern die Schule unter Quarantäne gestellt wird oder aus sonstigen Gründen geschlossen wird, behalten tarifbeschäftigte Lehrkräfte grundsätzlich den Entgeltanspruch für die Dauer der Schließung. Dies gilt auch für den Anspruch auf Besoldung bei verbeamteten Lehrkräften.
Weitergehende Informationen erhalten Sie auch von Ihrer Schulleiterin bzw. von Ihrem Schulleiter.
Quelle. Sächsische Staatskanzlei