FAQ - PVS 2022

Philologenverband Sachsen e.V.
Berufsverband für Gymnasiallehrer
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FAQ

Aktuelles
Notbetreuung an Grund- und Förderschulen
 
Für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis einschließlich 17.04.2020 können zur Notbetreuung an Grund-und Förderschulen auch Lehrer anderer Stammschulen eingesetzt werden. Die Tätigkeiten in diesem Zeitraum werden auf Grundlage einer Dienstreise wahrgenommen, welche als allgemein angeordnet gilt. Diese Anordnung erstreckt sich auf den ÖPNV oder die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs ohne Anerkennung triftiger Gründe.
 
 
Fragen und Antworten zum Thema Notbetreuung
 
 
  • Ich bin zur Notbetreuung eingeteilt, habe aber selbst Kinder zu betreuen. Habe ich Anspruch auf Notbetreuung für meine Kinder?
 
Grundsätzlich ja. Es sollte aber vermieden werden.
 
 
  • Wie wird der Schülerverkehr für die Notbetreuung geregelt?
 
Die Schülerbeförderung zu den Grund- und Förderschulen erfolgt unverändert.

 
  • Wann ist die Schule erreichbar?
 
Der Schulleiter hat eine Präsenzpflicht von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr und ist danach telefonisch bis 18:00 Uhr erreichbar.

 
  • Ich bin eine Lehrkraft Ü 60 mit Vorerkrankungen. Kann ich zur Notbetreuung herangezogen werden?
 
Für KollegInnen, die über 60 sind und Vorerkrankungen aufweisen, gilt die Dienstanordnung vom 15.03.2020.

 
  • Können meine Mehrarbeitsstunden aus dem Monat März entfallen?
 
Die MAU-Stunden des Monats März werden mit dem Ausfall des Unterrichtsbetriebs seit dem 16.03.2020 verrechnet. Daher entfällt die Vergütungspflicht. Ob aus Kulanzgründen eine Weitergewährung erfolgt, ist zurzeit noch nicht bekannt.

  •  Wie wird mit weiterem Personal an den Schulen (Hausmeister und Sekretärinnen) verfahren?
 
Die Festlegung des Einsatzes von Hausmeistern und Sekretärinnen trifft die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulträger.

 
 
Fragen und Antworten aus dem Bereich des Arbeitsrechts/zu berufspolitischen Themen
   
  • Ist bei einer Verschiebung von Abschlüssen eine Verlängerung der Bewerbungs- bzw. Zulassungsfristen (z.B. Universitäten) auch bundesweit denkbar?
 
Über geänderte Zulassungsfristen und -modi ist noch zu entscheiden. Bezüglich der Bewerbungen und Einstellungen in den Schuldienst bei noch nicht vollständig abgelegter Zweiter Staatsprüfung zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes können in Sachsen eigene Festlegungen getroffen werden, da der Freistaat das Verfahren selbst regelt.

 
  • Ich lebe in einem Nachbarbundesland, arbeite aber in Sachsen. Welche Regelungen gelten für mich?
 
Für das Arbeits- und Dienstverhältnis kommt es auf die sächsischen Regelungen an.

 
  • Ich bin eine Lehrkraft in der Unterrichtsversorgung. Gilt mein Arbeitsvertrag noch?
 
Diese Entscheidung unterliegt der Einzelfallprüfung. Dabei ist entscheidend, ob der befristete Arbeitsvertrag fortgeführt werden kann oder mittels Aufhebungsvertrag bzw. Bedarfskündigung beendet wird. Das Vertragsverhältnis kann bestehen bleiben, wenn die Lehrkraft zur Notbetreuung oder zur Unterrichtung über Homeoffice benötigt wird.





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